• Lobby für Demokratie

Satzung

LOBBY FÜR DEMOKRATIE

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lobby Für Demokratie“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."
Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der Demokratie in Deutschland.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Projekte, Veranstaltungen und Konferenzen, die zum Erhalt der Demokratie dienen.
  • Zusammenarbeit und Vernetzung mit Menschen, Vereinen und Institutionen, die für
    • ein demokratisches Bewusstsein,
    • gleichberechtigte Teilhabe,
    • interkulturelle und -religiöse Verständigung,
    • Bildungsformen wie „Interkulturelles Lernen“ und
    • die Förderung, Stärkung und den Schutz von gesellschaftlicher Vielfalt einstehen und tätig sind.
  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Unterstützung von Forschungsvorhaben,
  • Überparteiliche Stellungnahmen, Pressearbeit und dazugehörige Veranstaltungen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Juristische Personen müssen den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit der juristischen Person.´

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies kann auch auf elektronischem Wege geschehen (E-Mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei (3) Mitgliedern. Der Vorstand wähl aus seiner Mitte den/die 1. und 2. Vorsitzende/n und die/den Kassierer/in.

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Satzungsänderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen in der Satzung vorzunehmen, wenn vonseiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. Die Ermächtigung bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Referat 305 – „Demokratie leben!, Berlin"
Auguste-Viktoria-Straße 118
14193 Berlin,

welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.